Ab dem 13. Oktober 2019 muss jede polnische Handelsgesellschaft außer der Partnergesellschaft Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer beim Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer (Centralny Rejestr Beneficjentów Rzeczywistych / CRBR) anmelden. Dieses neue Register sammelt und verarbeitet Daten über natürliche Personen, die eine direkte oder indirekte Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.
Unternehmen, die der Anmeldung bei CRBR unterliegen, sind:
- Offene Handelsgesellschaften,
- Kommanditgesellschaften,
- Kommanditgesellschaften auf Aktien,
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- Einfache Aktiengesellschaften (ab dem 01. März 2020),
- Aktiengesellschaften, mit Ausnahme von Publikumsgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über ein öffntliches Angebot und die Bedingungen für die Einführung von Finanzinstrumenten zum organisierten Handelssystem und über die Publikumsgesellschaften (GBl. von 2019 Pos. 623).
Frist zur Anmeldung
Die Gesellschaften, die ins Landesgerichtsregister vor dem 13. Oktober eingetragen wurden, müssen bei CRBR bis zum 13. April 2020 eingetragen werden. Die neu gegründeten Unternehmen melden die erforderlichen Informationen innerhalb von 7 Tagen ab Eintragung ins Landesgerichtsregister an. Die Anmeldung erfolgt elektronisch, ohne Gebühr.
Welche Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer müssen angemeldet werden?
- Vor- und Nachname,
- Staatsangehörigkeit,
- Wohnsitzstaat,
- PESEL-Nummer oder Geburtsdatum,
- Angaben zu der Größe und Art des Anteils oder zu den Rechten, welche dem wirtschaftlichen Eigentümer zustehen.
Strafen
Für die nicht fristgemäße Erfüllung der Anmeldepflicht droht eine Geldstrafe bis zu 1 Mio. PLN.
Das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer hat zum Ziel, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen - Straftäter, die Eigentümer der Gesellschaften sind, werden ihre Identität nicht mehr hinter einer komplizierten Gesellschaftsstruktur verbergen können.
CRBR wurde im Zusammenhang mit der Umsetzung der 4. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sog. 4. AML-Richtlinie, am 13. Oktober 2019 gemäß dem Gesetz vom 01. März 2018 über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GBl. von 2018 Pos. 723) eingerichtet.
Falls Sie Fragen zur Anwendung der neuen Vorschriften haben, kontaktieren Sie bitte uns per E-Mail kamila.koscierzynska@bsjp.pl.