Kraft Gesetzes vom 16. September 2011 zur Änderung des Gesetzes über den Straßentransport und einiger anderer Gesetze (GBl. Nr. 244, Pos. 1454) trat zum 1. Januar 2012 die Novellierung des Gesetzes - Transportrecht in Kraft (nachfolgend: „Gesetz”).
Besonders beachtenswert ist der aufgrund der Novellierung eingeführte Art. 55a Pkt. 5 des Gesetzes, nach welchem dem Absender verboten wird, die Höhe der Frachtgebühr von dem Gewicht oder Volumen der Warensendung abhängig zu machen - in Bezug auf Holz, Schüttgut oder andere Massenladungen. Diese Beschränkung findet auf Spediteure, Empfänger, Organisatoren von Transporten oder eine andere Person, die die Durchführung des Transports in Auftrag gibt, Anwendung (Abs.2 )
Die aufgrund der Novellierung eingeführte Gesetzesänderung, insbesondere im Bereich des Art. 55a, kann man als eine ungewöhnlich unglückliche Regelung bezeichnen. Abgesehen von den Fehlern im Bereich der sprachlichen Abfassung der Novellierung und der Art und Weise ihrer Einführung, die man hervorheben könnte, ruft sie eine Reihe von Auslegungsproblemen hervor, darunter auch in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung, und führt zu zahlreichen Problemen in der Praxis.
Mögliche Interpretationen
Vor allem ist es auf der Grundlage des Wortlauts des Gesetzes nicht möglich, auf eindeutige Art und Weise zu bestimmen, ob der analysierte Art. 55a Pkt. 5: (i) das zwingende Verbot, in Bezug auf die genannten Arten von Waren die Höhe der Transportgebühr mit dem Gewicht oder dem Volumen der Warensendung zu korrelieren enthält, oder ob er (ii) lediglich das Verbot für den Absender – als Demjenigen, der nach Ansicht des Gesetzgebers über die stärkere Verhandlungsposition verfügt – einführt, eine solche Art und Weise der Festlegung der Vergütung zu erzwingen. Gem. Art. 55a Pkt. 5 des Gesetzes nämlich ist es dem Absender verboten, die Höhe der Transportgebühr von dem Gewicht oder dem Volumen der Warensendung abhängig zu machen - in Bezug auf Holz, Schüttgut oder andere Massenladungen.
Für die Annahme der zweiten der beiden genannten Auslegungsmöglichkeiten spricht insbesondere die Analyse des Inhalts der Begründung des Gesetzentwurfs, nach welchem: „Die genannten Verbote (…), die an den Absender, Empfänger, den Organisator von Transporten und die Personen, die als Vermittler bei dem Straßentransport von Waren tätig sind, gerichtet sind, in Verbindung mit der Verwaltungshaftung dieser Personen, die in den novellierten Vorschriften des Gesetzes über den Straßentransport festgelegt wurde, gestatten eine Änderung der gegenwärtigen Situation, in der der Transporteur, der das finanziell schwächste Glied in der transport-logistischen Kette ist, von diesen Personen gezwungen wird, das geltende Recht zu verletzen”. Was jedoch wichtig ist, Pkt. 5, der sich auf die Abhängigkeit der Höhe der Transportgebühr vom Gewicht oder dem Volumen der Waren bezieht, die als Bestimmung erst im Zuge der Gesetzgebungsarbeiten hinzugefügt wurde, war nicht von dieser Begründung umfasst. Dennoch erscheint es unserer Ansicht nach zweckmäßig und zulässig, die oben genannte These der Begründung auf Pkt. 5 auszudehnen, wenn man die Auslegung nach der Stellung im Gesetz und die Vermutung des rationalen Handelns des Gesetzgebers berücksichtigt. Es ist jedoch nicht möglich, die Annahme der ersten der beiden aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten – die unserer Auffassung nach unbegründet ist - auszuschließen.
Zeitlicher Umfang der Anwendung
Darüber hinaus enthält die Novellierung keine Übergangsvorschriften. Angesichts dessen ist anzunehmen, dass sie (einschließlich Art. 55a) in Bezug auf Transportdienstleistungen, die seit dem 1. Januar 2012 durchgeführt werden, gilt.
Angesichts des Vorstehenden müsste man bei Zugrundelegung der – unserer Ansicht nach fehlerhaften – Annahme, dass Art. 55 Pkt. 5 ein zwingendes Verbot der Abhängigkeit der Transportgebühr von dem Gewicht oder dem Volumen der Warensendung darstellt, feststellen, dass der Gesetzgeber den Personen, die Transportaufträge erteilen, keine Möglichkeit gegeben hat, sich in Bezug auf bereits ausgehandelte und in Ausführung befindliche Verträge an die in diesem Bereich auferlegten strengen Regeln anzupassen. Ein solches Handeln des Gesetzgebers kann unserer Ansicht nach ein wesentliches Argument für die Begründetheit der Behauptung bilden, dass aufgrund der Novellierung kein solches zwingendes Verbot eingeführt wurde.
Sanktionen
Bei Zugrundelegung der Annahme, dass Art. 55a Pkt. 5 des Gesetzes ein Verbot der Anhängigkeit der Höhe des Transportgebühr von dem Gewicht oder dem Volumen der Warensendung aufstellt, ist zu beachten, dass – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – weder das Gesetz noch das Gesetz über den Straßentransport, auf welches Abs.3 der besprochenen Vorschrift verweist – Sanktionen in Gestalt von Geldstrafen für deren Verletzung enthalten. Bei der oben genannten Annahme wäre eine Vertragsbestimmung, die die Höhe der Transportgebühr von dem Gewicht oder dem Volumen der Waren abhängig macht (bei Zugrundelegung der Rechtswidrigkeit), mit bestimmten zivilrechtlichen Folgen in Form der Nichtigkeit einer solchen Bestimmung verbunden.
Aus diesem Grund – wenn man das Risiko der Annahme einer für die Transportauftraggeber ungünstigen Auslegung berücksichtigt – wäre die einzig völlig sichere Art und Weise der Anpassung ihrer Praktiken an eventuelle Anforderungen des Gesetzes eine Änderung geschlossener Transportverträge, die sich auf die Art und Weise der Berechnung der Vergütung bezieht. Wenn eine solche Möglichkeit fehlt, wäre es möglich, sich auf die erste der aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten des Art. 55a Pkt. 5 des Gesetzes zu stützen. Es erscheint nämlich möglich, einen Standpunkt einzunehmen, der sich auf die Feststellung stützt, dass die Transportsätze von dem Transporteur festgelegt wurden und nicht von dem Absender. Bei einer solchen Interpretation könnte man nicht feststellen, dass der Absender die Höhe der Transportgebühr von dem Gewicht (dem Volumen) der Ware abhängig macht und die Behauptung der Verletzung des in der analysierten Vorschrift aufgestellten Verbots wäre daher unzutreffend. Nichts desto trotz muss die Möglichkeit der Annahme einer solchen Argumentation in jedem Fall individuell geprüft werden.
In Bezug auf Transportverträge jedoch, die in der Zukunft geschlossen werden, wäre es aus Gründen der Vorsicht sinnvoll, bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich eine fundierte Praxis und eine bestätigte Auslegung bildet, von einer Festlegung der Transportgebühr in Abhängigkeit von dem Gewicht oder dem Volumen der Waren Abstand zu nehmen. Eine andere Frage ist die, auf welche Weise – im Lichte der aufgrund von Art. 55a Pkt. 5 des Gesetzes eingeführten Beschränkungen – eine solche Vergütung auf rationelle und wirtschaftlich begründete Weise festgelegt werden sollte.
Karolina Klehr, aplikantka radcowska
Piotr Jurczak, partner I adwokat